Revolution im KAV: Zusammenarbeit von Pflege und Medizin – „NEU“

U.a. folgender Text, wurde am Fr. 1. Aug. 2014 um 16:40 an alle KAV-Mitarbeiter per E-Mail übermittelt. Der Text stellt die rechtlichen Grundlagen dar, die die Zusammenarbeit von Medizin und Pflege im KAV künftig auf neue Beine stellt. Wenn das so kommt, ist es nichts weniger als eine Revolution – Gratulor.

Hintergrund ist die Reform der Ausbildung von Turnusärzten, die ab Mitte 2015 nach neuen gesetzlichen Grundlagen erfolgen soll. Davor startet mit 1.1.2015 der Anerkennungsprozess als Ausbildungsstätten durch die Ärztekammer. Nochmals Gratulor – in meiner Analyse der Ausbildungsreform ging ich nicht davon aus, dass sowas passieren wird – wobei das alles bis dato nur Papier ist. Die Erfahrung mit AP7 (schnell lesen, der link wird sicher bald ins leere führen) lehrt, dass der Weg vom Papier zur Umsetzung in Österreich ein sehr langer, bei AP7 ein unendlich langer ist.

Hier nun der Text der Generaldirektion des KAV an alle Mitglieder

Rechtliche Grundlagen

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) BGBl I 1997/108 idF BGBl l 2013/185

§ 15 „Mitverantwortlicher“ Tätigkeitsbereich:

Im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich geht es um Zusammenarbeit, wobei Pflichten und Verantwortlichkeiten sauber getrennt sind!

Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung.

  •  Arzt/Ärztin trägt die Verantwortung für die Anordnung
  • DGKP trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit

Die ärztliche Anordnung muss vor Durchführung der betreffenden Maßnahme in der jeweiligen Krankengeschichte schriftlich dokumentiert sein (keine pauschale Delegation).

Die ärztliche Anordnung hat so konkret zu sein, wie dies nach der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung notwendig ist. Bei Arzneimitteln müssen Dosis, Art und Zeitpunkt der Verabreichung dokumentiert sein. Die sog. „Bedarfsmedikation“ ist nur in Einzelfällen zulässig, jedenfalls ist eine ärztliche Anordnung, die diagnostisches oder therapeutisches Tätigwerden des DGKP erfordert, keinesfalls zulässig!

Ausnahmsweise mündliche ärztliche Anordnung, diese muss aber eindeutig und zweifelsfrei sein und unverzüglich, längstens innerhalb von 24 h schriftlich von dem Arzt/von der Ärztin in der KG dokumentiert werden.

Delegierbare Tätigkeiten gem. § 15 Abs. 5 GuKG demonstrative Aufzählung:

1. Verabreichung von Arzneimitteln,

2. Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen,

3. Vorbereitung und Anschluss von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen Transfusionen,

4. Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren,

5. Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung,

6. Durchführung von Darmeinläufen,

7. Legen von Magensonden,

8. Anleitung und Unterweisung von PatientInnen und Angehörigen nach ärztlicher Anordnung (Novelle 2013)

auch umfasst:

  • Legen von Venenverweilkanülen
  • Punktion von Port-a-Cath
  • Verabreichen von Schmerzmitteln über liegende Epidural-/ Periduralkatheter und/oder Plexuskatheter
  • Grundsätzlich auch Verabreichung von Zytostatika (CAVE: durch das erhöhte Komplikationsrisiko – höhere Sorgfaltspflicht des/der Arztes/Ärztin bei der Anordnung! Empfehlung: Chefentscheidung)
  • Vorbereiten und Durchführen eines EKG
  • Monitoring auf Überwachungsstationen
  • Stomaversorgung
  • Bronchialtoilette bei Tracheostoma
  • Verabreichung von Subkutaninfusionen
  • Astrup nur aus A. radialis (Neubeurteilung durch BMG)

Da die angeführten Tätigkeiten zum mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich zählen und daher Bestandteil des Berufsbildes sind, haben DGKP, die die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten – noch – nicht besitzen, sich diese im Rahmen ihrer Eigenverantwortlichkeit und Fortbildungspflicht (§ 4 Abs. 2) innerhalb angemessener Frist anzueignen. Dienstgeber haben Organisationsverantwortung, und daher für den Kenntniserwerb zu sorgen.

DGKP trifft idZ eine Übernahme- und Einlassungsfahrlässigkeit! DGKP muss im Fall des nicht Beherrschens einer angeordneten Tätigkeit den Arzt verständigen bzw. erfahrenere KollegIn bitten.

Weiterdelegation von DGKP:

Zur Erleichterung interner Arbeitsabläufe wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, dass DGKP bei entsprechender ärztlicher Anordnung, im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich, berechtigt sind, die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten insbesondere an PflegehelferInnen, Gesundheits- und KrankenpflegeschülerInnen, sowie TeilnehmerInnen von Pflegehilfelehrgängen weiter zu übertragen und die entsprechende Aufsicht wahrzunehmen.

  • Arzt/Ärztin ordnet DGKP an – Arzt/Ärztin trägt Anordnungsverantwortung nur hinsichtlich DGKP! Arzt/Ärztin hat aber auch die Weiterdelegation durch DGKP zu bedenken und im Einzelfall (im Hinblick auf erforderliche Kenntnisse und Fertigkeiten) schriftlich auszuschließen.
  • Nur Tätigkeiten, die vom mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich erfasst sind und welche dem Tätigkeitsbereich und Ausbildungsstand der jeweiligen Person entsprechen, an die delegiert wird.
  • CAVE: Auswahl der Person und der konkreten Tätigkeit sowie Aufsicht über die Durchführung obliegt DGKP!
  • An Pflegehilfe nur Tätigkeiten gem. § 84 Abs. 4 delegierbar (taxative Aufzählung):

 

  1. Verabreichung von Arzneimitteln,
  2. Anlegen von Bandagen und VerbändenSubkutaninjektionen (Insulin, Lovenox), kapillare Blutentnahme zur BZ-Bestimmung mit Teststreifen,
  3.  Sondenernährung bei liegender MS,
  4. Vitalzeichenkontrolle (RR, Puls, Temp., Atmung, Gewicht und Ausscheidung, Bewußtseinslage) und
  5. einfache Wärme- und Lichtanwendungen